Mit dem 14. Juni 2026 tritt die EU-Richtlinie 2024/1438 über Honigbeschaffenheit und Kennzeichnung vollständig in Kraft. Für fleischverarbeitende Betriebe, die Honig in Glasuren, Marinaden, Würzmischungen oder Fleischzubereitungen einsetzen, hat dies unmittelbare Konsequenzen für die Rezeptur- und Etikettierungsdokumentation.
Kernregel der Richtlinie: Gefilterter Honig darf nicht mehr als „Honig“ vermarktet werden und benötigt eine eigene Produktbezeichnung (EU-Richtlinie 2024/1438). Produkte, die gefilterten Honig als Zutat führen und diesen als „Honig“ ohne qualifizierende Bezeichnung deklarieren, sind ab dem Stichtag nicht mehr konform.
Sofortmaßnahmen
- Etiketten prüfen: Zutatenlisten, die „Honig“ als Sammelbezeichnung für gefilterte Ware führen, müssen angepasst werden.
- Lieferantendokumentation: Klären Sie mit Ihrem Honigrohstofflieferanten, ob gefilterter oder Schleuder-/Presshonig geliefert wird — und fordern Sie eine schriftliche Produktspezifikation an.
- Rezepturdossiers: Aktualisieren Sie die Produkt- und Rezepturdossiers entsprechend der neuen Warenbezeichnung.
Fristenlage: Der 14. Juni 2026 lässt keine Zeit mehr für externe Audits nach dem Stichtag. Interne Prüfung und Lieferantenkommunikation müssen diese Woche eingeleitet werden.
Quelle: EU-Richtlinie 2024/1438