Compliance-Alert: Frist 18. August 2026

Die Verordnung (EU) 2026/196 (EUR-Lex CELEX: 32026R0196), veröffentlicht im EU-Amtsblatt, legt überarbeitete Reinheitskriterien und Spezifikationsanforderungen für eine Reihe von Lebensmittelhydrokolloiden fest. Für Hersteller von Kochpökelwaren, Brühwurst und rekonstituierten Fleischprodukten ist die Übergangsfrist 18. August 2026 verbindlich — verbleibend: 60 Tage.

Lieferanten müssen ihre Produkte neu zertifizieren. QS-Manager müssen aktualisierte Konformitätserklärungen (CoAs) vor Ablauf der Frist vorliegen haben.

Betroffene Zusatzstoffe

E-Nummer Stoff Verwendung in Fleischwaren
E407 Carrageen Binder und Hydrokolloid in Kochpökelwaren, Brühwurst
E410 Johannisbrotkernmehl Stabilisator in Emulsionsprodukten
E412 Guarkernmehl Verdickungsmittel, Synärese-Reduktion
E414 Gummiarabikum Emulgator in Marinaden und Würzmittelzubereitungen
E415 Xanthan Texturgebung und Wasserbindung
E440 Pektine Stabilisator in Pasteten und streichfähigen Erzeugnissen
E1450 Natriumoctenylsuccinat-Stärke Emulgator und Stabilisator in fettgeeichten Zubereitungen

Betriebe, die einen oder mehrere dieser Zusatzstoffe einsetzen, müssen ihre gesamte Lieferantenbasis koordiniert prüfen — nicht nur Carrageen-Lieferanten.

Empfohlener Lieferantenprüfplan

Sofortmaßnahmen (bis spätestens Ende Juni 2026):

  • Alle Lieferanten für E407, E410, E412, E414, E415, E440 und E1450 kontaktieren
  • Aktualisierte CoAs mit explizitem Konformitätsvermerk zur Verordnung (EU) 2026/196 anfordern
  • Lieferantenakte im QS-System aktualisieren

Bis 18. August 2026:

  • CoA-Konformität für alle betroffenen Hydrokolloide abschließend bestätigen und dokumentieren
  • Bei fehlenden CoAs: Alternativlieferanten vorab qualifizieren
  • Interne Audit-Trail-Dokumentation sicherstellen

Rechtliche Einordnung

Die Verordnung (EU) 2026/196 ist unmittelbar geltendes EU-Recht und bedarf keiner nationalen Umsetzung. Betriebe, die nach dem 18. August 2026 Hydrokolloide ohne konforme CoAs einsetzen, riskieren Beanstandungen durch Lebensmittelüberwachungsbehörden.

Quelle: EUR-Lex, CELEX:32026R0196. Stand: 19. Juni 2026.